Teilnahmebedingungen

Stand 08/21


1. Veranstalter

Veranstalter ist die Stepin GmbH, Mallwitzstraße 1, 53177 Bonn (nachstehend: »Stepin«).

2. Zustandekommen des Vertrages

a. Der Schüler/die Schülerin (nachstehend: »Der Teilnehmer«) sendet die unverbindliche Anmeldung zusammen mit den Abschlusszeugnissen der letzten zwei Schuljahre sowie einem aktuellen Foto an Stepin.

b. Es folgt ein Beratungsverfahren, wiederum unverbindlich für den Teilnehmer, in dessen Verlauf in der Regel auch ein persönliches Gespräch stattfindet. Diese Beratung berücksichtigt den Länder- und Programmwunsch, das Alter, die persönliche Eignung, die gesundheitlichen Voraussetzungen sowie die schulische Laufbahn des Teilnehmers. Gleichzeitig können Teilnehmer und Eltern Stepin sowie das Programm näher kennenlernen. Zum Abschluss dieser Beratung gibt Stepin eine Empfehlung zur Teilnahme an einem Schulaufenthalt im Ausland.

c. Es erfolgt ein schriftliches Vertragsangebot mit Reisedaten, Reiseleistungen, Reisepreis und einer Frist, während der Stepin sich an das Angebot gebunden hält. Soweit das vorgeschaltete Beratungsverfahren nach 2.b. durchgeführt wurde, erfolgt ein Vertragsangebot nur bei entsprechender Eignung des Teilnehmers.

d. Der Teilnehmer und seine Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter als weitere Vertragspartner nehmen das Angebot an, indem sie das von ihnen unterzeichnete – bei Minderjährigen vertreten durch die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter – Angebot innerhalb der genannten Frist an Stepin zurückschicken. Erst mit Zugang dieser Annahmeerklärung bei Stepin kommt der Vertrag mit dem Teilnehmer und den Eltern bzw. gesetzlichem Vertreter als weitere Vertragspartner zustande.

3. Zahlungsbedingungen

a. Nach Zustandekommen des Vertrages erhält der Teilnehmer von Stepin unverzüglich eine Reisebestätigung, den Sicherungsschein gem. § 651r Absatz 4 BGB sowie eine Rechnung über den Gesamtreisepreis.

b. Die Teilnahmegebühr ist in drei Raten zahlbar: Die erste Rate in Höhe von 15% wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist nur gegen Aushändigung des mit der Teilnahmebestätigung zugehenden Sicherungsscheines im Sinne von § 651r Absatz 4 BGB zu leisten. Die zweite Rate in Höhe von 50% ist 140 Tage vor Abreise fällig, die restlichen 35% 6 Wochen vor Reisebeginn, spätestens jedoch bei der Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.

c. Sollte der Teilnehmer die festgelegten Reisetermine nicht einhalten, ohne dass Stepin dies zu vertreten hätte, so hat er daraus entstehende Mehrkosten (z.B. Flugumbuchungskosten) selbst zu tragen.

4. Änderungen des Prospektpreises vor Vertragsschluss

Soweit Stepin im jeweils aktuellen Prospekt, im Internet oder in einer Preisliste feste Preise angibt, sind diese bindend. Stepin kann jedoch vor Vertragsschluss abweichende Änderungen der Reisepreise erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

a. Aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts.

b. Wenn die vom Teilnehmer gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospekts verfügbar ist; zum Vertragsschluss kommt es insoweit erst, wenn der Teilnehmer das vom Prospekt abweichende Angebot der Stepin annimmt.

5. Preisänderungen/Vertragsänderungen nach Vertragsschluss

a. Stepin ist bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Reisetermin zu einer Erhöhung des Reisepreises um maximal 8% berechtigt, soweit damit einer nicht von Stepin zu vertretenden, nach Vertragsschluss aufgetretenen und für Stepin bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere Benzin/Ölpreisverteuerungen), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der vorgenannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Programmpreises und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Reisepreis addiert. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten wird bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der konkrete Erhöhungsbetrag vom Teilnehmer verlangt. In anderen Fällen werden die vom betreffenden Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt und der sich daraus ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Teilnehmer verlangt. Im Falle einer Erhöhung der Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Stepin ist Stepin berechtigt, den Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag zu erhöhen. Im Falle einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags ist Stepin berechtigt, den Programmpreis in dem Umfang zu erhöhen, in dem sich die Reise infolge der Kursänderung gemessen an den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Kalkulationsansätzen für Stepin verteuert hat. Stepin hat den Teilnehmer über die Preiserhöhung und deren Berechnung entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger vor Reisebeginn zu unterrichten. Für den Fall, dass eine beabsichtigte Preiserhöhung den Reisepreis um mehr als 8% übersteigen würde, ist eine einseitige Preiserhöhung durch Stepin ausgeschlossen; Stepin ist allerdings berechtigt, dem Teilnehmer eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer ein entsprechendes Angebot zur Preiserhöhung angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des Teilnehmers ab, so gilt das Angebot auf Preiserhöhung als angenommen.

b. Wenn und soweit sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn die Beförderungskosten, Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Stepin führt, kann der Teilnehmer entsprechend den Fällen einer Erhöhung gemäß vorstehender Ziffer 5.a. in umgekehrter Weise eine Senkung des Reisepreises verlangen. Hat der Teilnehmer mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Stepin zu erstatten. Stepin ist berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen und dem Teilnehmer auf Verlangen nachzuweisenden Verwaltungsausgaben in Abzug zu bringen.

c. Soweit Stepin das gebuchte Programm aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften des Programms oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann, so ist Stepin bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn berechtigt, dem Teilnehmer entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger ein Änderungsangebot zu unterbreiten und eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, binnen derer das entsprechende Angebot zur Änderung des Vertrages angenommen oder wahlweise der kostenfreie Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann; läuft die Frist ohne Reaktion des Teilnehmers ab, so gilt das Angebot auf Vertragsänderung als angenommen. Ist das geänderte Programm im Vergleich zum ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, so bleiben gesetzliche Minderungs- und oder Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Teilnehmers unberührt. Die hiernach angebotene Vertragsänderung darf keine Auswirkung auf die Teilnahmegebühr haben; Preisänderungen sind allein nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 5.a.-b. oder ggf. in Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) möglich, vgl. auch Ziffer 6.f.

6. Informationspflichten, Visumserteilung, Impf- und Devisenbestimmungen

a. Während der gesamten Dauer der vertraglichen Beziehung (einschließlich der vorvertraglichen Vertragsanbahnung bis zur Beendigung der Reise) hat der Teilnehmer bzw. sein gesetzlicher Vertreter sämtliche für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Informationen möglichst schriftlich oder in Textform Stepin unter der in diesen Teilnahmebedingungen genannten Anschrift mitzuteilen. Soweit Vorbereitungsseminare angeboten werden, ist die Teilnahme daran nur für Teilnehmer der »Classic-«, »Classic-Plus-« sowie USA-Programme obligatorisch, im Übrigen kann sie freiwillig erfolgen, wobei im Falle des Verzichts keine finanzielle Erstattung erfolgt.

b. Der Teilnehmer ist für die notwendigen Ausweispapiere, die Erteilung eines gegebenenfalls erforderlichen Visums, Impfnachweise und sonstigen Bescheinigungen sowie für die Einhaltung der Einreise-, Zoll- und Devisenbestimmungen in vollem Umfange selbst verantwortlich, sofern es in der Programmbeschreibung nicht ausdrücklich anders aufgeführt ist. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa sowie über deren evtl. Änderungen vor Antritt des Programms wird der Teilnehmende vor Vertragsabschluss durch uns unterrichtet. Bei Unklarheiten ist der Teilnehmer verpflichtet, Stepin rechtzeitig vor Beginn der Reise schriftlich darauf hinzuweisen. Der Teilnehmer sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

c. Im Falle der Nichterteilung eines erforderlichen Visums durch die zuständigen Behörden kann das Programm nicht durchgeführt werden. Der entrichtete Programmpreis wird gegen Vorlage des schriftlichen Nachweises der Ablehnung vollständig rückerstattet. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ablehnung der Erteilung des Visums aus Gründen erfolgt, die der Teilnehmer zu vertreten hat, beispielsweise nicht rechtzeitige Antragsstellung, Nichtbeibringung erforderlicher Unterlagen, Nichterfüllung behördlich geforderter Auflagen. In diesem Falle einer schuldhaften Nichterteilung des Visums ist Stepin berechtigt, den Programmpreis zu fordern, wobei sich Stepin dasjenige anrechnen lassen muss, was infolge der Nichtdurchführung des Programms erspart wird.

d. Der Teilnehmer verpflichtet sich, Stepin im Beratungsverfahren vor Vertragsschluss wahrheitsgemäß über Ernährungsgewohnheiten (etwa vegane oder vegetarische Ernährung), schulische Leistungen, vorhandene und vormalig bestandene körperliche Gebrechen sowie körperliche oder psychische Erkrankungen (z. B. auch etwaige Essstörungen und Allergien) sowie darüber zu informieren, ob er sich bereits in psychotherapeutischer oder sonstiger therapeutischer Behandlung wegen Störungen oder Defiziten (etwa Lese-Rechtschreib-Schwäche oder Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung) befindet oder befunden hat, da dies die Programmaufnahme seitens der durchführenden Partnerorganisation beeinflussen oder gar gefährden kann. Die Angaben des Teilnehmers werden zur Vertragsgrundlage und stellen einen nicht unwesentlichen Faktor für die Angebotserstellung dar. Die Informationspflicht gilt für die gesamte Dauer der vertraglichen Beziehung (einschließlich der Vertragsanbahnung), mithin gleichermaßen, wenn die vorgenannten Umstände erstmals zwischen Vertragsschluss und Ausreise oder erst nach der Ausreise auftreten. Abweichungen von den ursprünglichen Angaben sind Stepin unverzüglich mitzuteilen.

e. Bei schuldhaften Verstößen des Teilnehmers gegen die vorstehende Informationspflicht sowie bei erstmaligem Auftreten von entsprechenden Umständen nach Vertragsschluss, deren Eintritt auf einem freien Willensentschluss des Teilnehmers beruht (z.B. Umstellung auf vegane Ernährung) ist Stepin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 280 ff BGB) berechtigt, Schadensersatz (etwa in Höhe der gegenüber Stepin durch die Partnerorganisationen ggf. berechneten Mehrkosten) geltend zu machen. Je nach Art des bei Vertragsschluss nicht bekannten Umstandes kann auch eine Kündigung nach Maßgabe von Ziffer 10.4. unvermeidbar sein.

f. Tritt erstmals nach Vertragsschluss das Bestehen von Umständen gemäß vorstehender Ziffer 6.d auf bzw. wird das Bestehen solcher Umstände erstmals nach Vertragsschluss bekannt, so kann dies – je nach Art und Schwere des Umstandes – zur Folge haben, dass das Programm aufgrund entsprechenden Mehraufwandes durch die Partnerorganisationen nur durch Zahlung von zusätzlichen Gebühren durchgeführt werden kann. Stepin kann in einem solchen Fall unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) die Anpassung des Vertrages verlangen, soweit Stepin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das setzt voraus, dass sich durch den geänderten Umstand die Grundlage des Vertrags schwerwiegend verändert hat und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

7. Verhalten im Gastland

Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm mit dem schriftlichen Vertragsangebot gesondert zugehenden »Verhaltensregeln für High School-Programme im Ausland« sowie gegebenenfalls die ihm bekanntgegebenen Verhaltensregeln der Partnerorganisation zu beachten.

8. Unterbringung im Gastland

In aller Regel wird der Teilnehmer für die gesamte Dauer seines Aufenthaltes in einer einzigen geeigneten Gastfamilie platziert. Aus organisatorischen Gründen ist es jedoch auch möglich, dass sich der Aufenthalt auf beispielsweise zwei Gastfamilien verteilt, der Teilnehmer insoweit die Gastfamilie wechselt. Ein Anspruch auf den Verbleib in derselben Gastfamilie für die gesamte Dauer des Aufenthaltes besteht mithin nicht.

9. Beendigung der High School-Programme

Soweit der Vertrag ein High School-Programm betrifft, ist die im Vertrag genannte Programmdauer geschätzt und unverbindlich. Das Programm und damit die Leistungsverpflichtung von Stepin endet spätestens eine Woche nach offiziellem Schulschluss der besuchten Schule im Gastland, soweit nicht programmbedingt etwas anderes vereinbart ist.

10. Vorzeitige Beendigung

10.1 Rücktritt des Teilnehmers vor Reisebeginn

a. Vor Reisebeginn kann der Teilnehmer jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

b. Stepin steht in diesem Falle – soweit nicht Ziffer e. entgegensteht – eine angemessene Entschädigung zu, die unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen wie folgt pauschaliert werden kann (Prozentangaben beziehen sich auf den Programmpreis; Zeitpunkte jeweils auf das gebuchte Jahr der Ausreise):

Bei Frühjahrsprogrammen:

  • Rücktritt ab Vertragsschluss bis zum 14. Dezember: 15 %; soweit zum Rücktrittszeitpunkt die Gastfamilie bereits mitgeteilt wurde: 25%
  • Rücktritt ab dem 15. Dezember: 35%
  • Rücktritt ab dem 15. Januar bis zur Ausreise: 40%.

Bei Sommerprogrammen:

  • Rücktritt ab Vertragsschluss bis zum 15. April: 15 %; soweit zum Rücktrittszeitpunkt die Gastfamilie bereits mitgeteilt wurde: 25%
  • Rücktritt ab dem 16. April bis zum 31. Mai: 35%
  • Rücktritt ab dem 01. Juni bis zur Ausreise: 40%.

Bei Herbstprogrammen:

  • Rücktritt ab Vertragsschluss bis zum 14. August: 15 %; soweit zum Rücktrittszeitpunkt die Gastfamilie bereits mitgeteilt wurde: 25%
  • Rücktritt ab dem 15. August: 35%
  • Rücktritt ab dem 15. September bis zur Ausreise: 40%.

Bei Winterprogrammen:

  • Rücktritt ab Vertragsschluss bis zum 30. September: 15 %; soweit zum Rücktrittszeitpunkt die Gastfamilie bereits mitgeteilt wurde: 25%
  • Rücktritt ab dem 01. Oktober bis zum 31. Oktober: 35%
  • Rücktritt ab dem 01. November bis zur Ausreise: 40%.

Ergänzend zu den AGBs 10.1.b gelten für die Ausreise im Frühjahr folgende Stornierungsbedingungen:

  • Rücktritt ab Vertragsschluss bis zum 14. Dezember: 15%; soweit zum Rücktrittszeitpunkt die Gastfamilie bereits mitgeteilt wurde: 25%
  • Rücktritt ab dem 15. Dezember: 35%
  • Rücktritt ab dem 15. Januar: 40%

Ergänzend zu den AGBs 10.1.b gelten für die Ausreise im Herbst folgende Stornierungsbedingungen:

  • Rücktritt ab Vertragsschluss bis zum 14. August: 15%; soweit zum Rücktrittszeitpunkt die Gastfamilie bereits mitgeteilt wurde: 25%
  • Rücktritt ab dem 15. August: 35%
  • Rücktritt ab dem 15. September: 40%

Rücktritt des Teilnehmers vor Reisebeginn mit Stepin Reiserücktrittsoption:

Bei Buchung der Stepin Reiserücktrittsoption entfällt die vom Teilnehmer/Vertragspartner zu zahlende Entschädigung, wenn der Teilnehmer aus folgenden Gründen vor Reise-/Programmantritt vom Vertrag zurücktritt:

  • Unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerem Unfall, Tod, Schwangerschaft des Teilnehmers
  • Unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerem Unfall, Tod eines nahen Familienangehörigen [=Eltern (inkl. Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern), Kinder (inkl. Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), Geschwister, Großeltern und Ehepartner (inkl. Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft)]

Als „unerwartete Erkrankung“ gilt: Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Reisebuchung oder - soweit dies erst nachträglich erfolgt - nach Hinzubuchung der Stepin Reiserücktrittsoption sowie außerdem die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, sofern in den letzten 6 Monaten vor der Reisebuchung keine Behandlung durchgeführt worden ist.

Eine „schwere Erkrankung“ ist anzunehmen, wenn die Reiseuntauglichkeit ärztlich attestiert ist sowie bei ärztlicher Attestierung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die den Auslandsaufenthalt unmöglich macht. Im Falle der unerwarteten schweren Erkrankung eines nahen Familienangehörigen muss der Teilnehmer die Erforderlichkeit seiner Anwesenheit glaubhaft machen.

  • Tod einer Tante/eines Onkels, einer Nichte/eines Neffen
  • Unfreiwilliger Nichtversetzung eines Schülers in die nächsthöhere Jahrgangsstufe
  • Unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes infolge betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber. Bei Minderjährigen und/oder Personen denen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zusteht, gilt diese Regelung auch für die Eltern und/oder unterhaltspflichtigen Personen, sofern es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelt.
  • Unerwartetem Termin zur Spende von Organen

Der Teilnehmer ist verpflichtet, Stepin unverzüglich nach Kenntnis der o. g. Rücktrittsgründe zu informieren und auf Verlangen etwaige Nachweise zu erbringen.

Bei der Stepin Reiserücktrittsoption handelt es sich um eine eigene Leistung von Stepin. Ansprüche aus der Stepin Reiserücktrittsoption bestehen nur bei fristgerechtem Zahlungseingang des Reiserücktrittsoptionsbetrages. Die Kosten der Stepin Reiserücktrittsoption sind nicht Bestandteil des Reisepreises und werden nicht erstattet, wenn die Reise aus Gründen, die Stepin nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird. Mehrkosten aufgrund verspäteter Ausreise (z.B. Flugumbuchungen) sind nicht von der Stepin Reiserücktrittsoption abgedeckt. Informationen zur Stepin Reiserücktrittsoption finden Sie auch im Vertragsangebot und unter www.stepin.de/reiseruecktrittsoption.

Anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen bleibt Stepin im Wege eines Wahlrechts vorbehalten, eine konkret am Einzelfall zu berechnende angemessene Rücktrittsentschädigung vom Teilnehmer zu fordern, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des durch Stepin nachzuweisenden Wertes der ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, bemisst.

Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, Stepin nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

Soweit Stepin dem Teilnehmer nicht spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt Name und Anschrift der für ihn nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und einen Ansprechpartner im Gastland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, mitgeteilt und ihn auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat, kann der Teilnehmer zurücktreten, ohne Aufwendungsersatz leisten zu müssen (§ 651u Absatz 3 BGB). Steht programmbedingt noch kein verbindlicher Ausreisetermin fest, so gilt als Reisebeginn insoweit der letztmögliche genannte Ausreisezeitpunkt. Dies gilt programmbedingt nicht für Teilnehmer der Kurzzeitprogramme, bei denen keine Gastfamilienunterbringung erfolgt.

Eine Entschädigung kann bei Rücktritt des Teilnehmers vor Reisebeginn auch dann nicht verlangt werden, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Programms oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10.2. Rücktritt bei Nichtplatzierbarkeit

Soweit die von Stepin erbrachte Vermittlungsleistung davon abhängig ist, dass sich geeignete Gastfamilien und Gastschulen freiwillig zur Aufnahme des Teilnehmers bereit erklären, liegt es außerhalb des Leistungsvermögens von Stepin, ob die Partnerorganisation rechtzeitig vor der vorgesehenen Abreise eine genügende Anzahl geeigneter Gastfamilien und Gastschulen im vorgesehenen Aufnahmeland findet. Es ist daher möglich, dass die Vermittlung des Teilnehmers in eine geeignete Gastfamilie oder Gastschule im vorgesehenen Aufnahmeland nicht gelingt. Sollte es der Partnerorganisation wider Erwarten nicht möglich sein, rechtzeitig vor der vorgesehenen Abreise eine Platzierung in dem Aufnahmeland vorzunehmen, wird sich Stepin bemühen, einen Platz im Programm einer Partnerorganisation zu gleichen Konditionen in einem anderen Aufnahmeland anzubieten. Ist auch dies nach besten Kräften nicht möglich, so ist Stepin unter Angabe dieses Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über die Nichtplatzierbarkeit wird Stepin den Teilnehmer unverzüglich informieren und ihm im Rücktrittsfall seine bislang geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten. Unbeschadet dessen ist in diesem Fall auch der Teilnehmer zum kostenfreien Rücktritt berechtigt.

10.3 Kündigung durch den Teilnehmer nach Antritt

Soweit es sich bei dem gebuchten Programm um einen Gastschulaufenthalt handelt, kann das Programm bis zur Beendigung jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall richten sich die Folgen des Rücktritts nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Absatz 4 BGB (siehe auch Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden). Sonstige gesetzliche Rechte des Teilnehmers zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages – etwa wegen eines Mangels gem. § 651l BGB – bleiben unberührt.

10.4 Kündigung durch Stepin bei Verstoß gegen Informationspflichten

Kommt der Teilnehmer seiner Informationspflicht über körperliche Gebrechen und Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen nach Ziffer 6.d. dieser Bedingungen nicht nach oder hat der Teilnehmer und/oder dessen Erziehungsberechtigte im Zusammenhang mit der Bewerbung, insbesondere im Kennenlerngespräch und/oder im Gesundheitszeugnis, falsche Angaben getätigt, ist Stepin berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Teilnehmer die vermittelte Platzierung aufgrund des verschwiegenen Krankheitsbildes nicht antreten kann, dieses Stepin bei Vertragsschluss nicht bekannt war und die Unkenntnis weder durch ein Verschulden von Stepin noch durch einen Verstoß gegen Informationspflichten von Stepin begründet ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erkrankung zum Ausschluss durch die zuständige Partnerorganisation und/oder die Schule und/oder eine zuständige Behörde führt. In diesem Falle behält Stepin – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Schadensersatzansprüche – den Anspruch auf den vereinbarten Programmpreis abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

10.5. Außerordentliche Kündigung durch Stepin

Sollte der Teilnehmer die erfolgreiche Durchführung des Programms dadurch gefährden, dass er gegen Gesetze im Zielland oder gegen örtliche oder allgemeine Gepflogenheiten des gedeihlichen Zusammenlebens (etwa durch die Verletzung berechtigter Belange einer Gastfamilie) oder gegen die dem Teilnehmer zugegangenen »Verhaltensregeln für High School-Programme im Ausland« in nicht nur unerheblicher Weise verstößt, so kann Stepin den Vertrag kündigen. Die Kündigung setzt in der Regel eine Abmahnung voraus. Die Partnerorganisationen vor Ort sind berechtigt, Abmahnungen und gegebenenfalls die Kündigung gegenüber dem Teilnehmer auszusprechen. Besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers können die Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen (z.B. die Begehung von Straftaten sowie Alkohol- und/oder Drogenkonsum sowie die erhebliche Gefährdung des Teilnehmers selbst oder anderer beteiligter Personen). Ein schwerwiegender Verstoß im dargestellten Sinne kann auch den sofortigen Ausschluss aus dem Programm sowie die umgehende Rückkehr nach Deutschland nach sich ziehen, etwa wenn das Fehlverhalten dazu führt, dass die Gastfamilie, die Schule oder die Partnerorganisation die Fortsetzung des Aufenthalts ablehnen. Im Falle der berechtigten Kündigung bleibt der Anspruch von Stepin auf den vollen Programmpreis unter Anrechnung etwaiger ersparter Aufwendungen bestehen. Durch Stepin nachzuweisende Mehrkosten einer vorzeitigen Rückreise sind vom Teilnehmer zu tragen.

10.6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen bei berechtigter Kündigung

In Fällen der berechtigten Kündigung, wird Stepin etwaige Erstattungen der Leistungsträger an den Teilnehmer zurückerstatten.

11. Mängelanzeige/Gewährleistung

Im Falle des Auftretens eines Mangels der durch Stepin und oder der Partnerorganisation erbrachten Leistungen ist der Teilnehmer gehalten, den Mangel unverzüglich gegenüber Stepin unter der o.g. Adresse oder gegenüber der zuständigen Partnerorganisation vor Ort anzuzeigen und Stepin vor Ausspruch einer Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder durch Stepin verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Etwaige Ansprüche wegen Mängeln nach § 651i Absatz 3 BGB hat der Teilnehmer gegenüber Stepin anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Tage beginnt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

12. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung von Stepin auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Für an der Gastschule infolge eines gesetzlichen Feiertages des jeweiligen Gastlandes entfallende Unterrichtsstunden erfolgt kein Ausgleich.

13. Social Media Klausel

Der Teilnehmer ist für alle Inhalte (Aussagen, Kommentare, Fotos usw.), die auf seinen Profilen in sozialen Medien und sozialen Netzwerken publiziert werden oder innerhalb privater Kommunikation erfolgen (z.B. über WhatsApp oder SMS), selbst verantwortlich. Der Teilnehmer darf keine Inhalte oder Bilder veröffentlichen oder versenden, die gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, des Ziellandes oder die Stepin-Teilnahmebedingungen/Verhaltensregeln verstoßen. Dies gilt ebenso für Inhalte oder Bilder, die als obszön, diffamierend, bedrohend, belästigend oder verletzend gegenüber anderen Personen/Unternehmen wirken. Ferner hat der Teilnehmer von Onlineaktivitäten Abstand zu nehmen, die seine Sicherheit oder die Sicherheit und Privatsphäre der Gastfamilie, der Gastschule oder des Unternehmens gefährden könnten. Dies beinhaltet die Kommunikation oder das Treffen mit Dritten, die Veröffentlichung von Informationen, die zur Identifizierung der Gastfamilie oder deren Wohnort führen könnte, zum Beispiel durch das Preisgeben der vollen Namen, Wohnadresse, Telefonnummer, Bank- und Kreditkarteninformationen usw. Soweit dem Teilnehmer die Mit-benutzung eines Internetanschlusses durch Stepin, die Gastfamilie oder die Gastschule gewährt wird, verpflichtet sich der Teilnehmer, im Rahmen der Nutzung nicht gegen bestehende Gesetze zu verstoßen und keine Rechte Dritter zu verletzen (z.B. durch illegale Downloads urheberrechtlich geschützter Inhalte).

14. Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Soweit das gebuchte Programm eine Beförderung im Luftverkehr beinhaltet, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den durch Stepin vermittelten Flügen um sog. »Codesharing-Flüge« handeln kann, wonach sich zwei oder mehrere Luftfahrtunter-nehmen einen Linienflug teilen. Stepin unterrichtet den Teilnehmer gemäß der EG-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmens (im Folgenden »Fluggesellschaft«). Steht/stehen bei der Bu-chung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so nennt Stepin dem Teilnehmer die Fluggesellschaft(en), die den Flug wahrscheinlich durchführen wird/werden. Sobald Stepin weiß, welche Fluggesellschaft(en) den Flug durchführen wird/werden, informiert Stepin den Teilnehmer entsprechend. Wechselt(n) die dem Teilnehmer mitgeteilte(n) Fluggesellschaft(en), wird Stepin unverzüglich angemessene Schritte zur Sicherstellung der möglichst raschen Unterrichtung des Teilnehmers über den Wechsel einleiten. Die Liste von Fluggesellschaften, die in der EG einer Betriebsuntersagung unterliegen (sog. Black List), ist derzeit unter der Internetadresse https://ec.europa.eu/transport/modes/ air/safety/air-ban_de abrufbar sowie alternativ in den Stepin-Geschäftsräumen einzusehen.

15. Ton- und Videoaufzeichnungen

Soweit das Programm die Teilnahme an einem Vorbereitungsseminar vorsieht, ist es dem Teilnehmer ohne vorherige Zustimmung von Stepin nicht gestattet, Ton- und/oder Videoaufzeichnungen (einschließlich Fotografien) vorzunehmen. Im Einzelfall genehmigte Aufzeichnungen/Fotografien dürfen nicht ohne Zustimmung von Stepin verbreitet, insbesondere nicht in sozialen Netzwerken, auf Internet-Broadcasting-Plattformen oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

16. Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG

Es wird darauf hingewiesen, dass Stepin nicht generell zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bereit und hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet ist. Stepin ist gleichwohl bestrebt, etwaige Streitigkeiten im direkten Kontakt zum Teilnehmer außergerichtlich beizulegen. Kommt es hierbei nicht zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit, so wird Stepin den Teilnehmer darüber unterrichten, ob im betreffenden Einzelfall die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle besteht. Eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die nachfolgend aufgeführte: Zentrum für Schlichtung e.V. – Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle –, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein; www.verbraucher-schlichter.de.

17. Gerichtsstand

Für den Fall, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland bzw. außerhalb des Geltungsbereichs der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Bonn vereinbart.

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Auf den Ihnen angebotenen Vertrag finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pauschalreisen entsprechende Anwendung. Daher können Sie Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Bei einem Gastschulaufenthalt gelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen des § 651u Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere für den Rücktritt vom Vertrag vor Reisebeginn und für die Kündigung.

Das Unternehmen Stepin GmbH verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für den Fall seiner Insolvenz. Die Absicherung umfasst die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Vertrag die Beförderung umfasst, die Sicherstellung der Rückbeförderung.

Ihre wichtigsten Rechte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  • Die Reisenden, d. h. in aller Regel nicht die Gastschüler selbst, sondern die Vertragspartner des Reiseveranstalters, erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Vertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung der von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Reisepreis darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und die Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise vor Reisebeginn absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden vor Reisebeginn jederzeit, d. h. ohne weitere Voraussetzungen, vom Vertrag zurücktreten, gegebenenfalls gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr.
  • Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise auch jederzeit kündigen. Der Reiseveranstalter ist dann berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasst, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten trägt in diesem Fall der Reisende.
  • Kann nach Reisebeginn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden ohne Mehrkosten angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Der Reisende kann den Vertrag kostenfrei kündigen, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, die Pauschalreise hierdurch erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall trägt der Reiseveranstalter die Mehrkosten für eine gegebenenfalls zu veranlassende Rückbeförderung des Gastschülers.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden bzw. dem Gastschüler Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Reisebeginn ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung des Gastschülers gewährleistet. Stepin GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung unter der Anschrift R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel.: +49 (0)611-533 5859, Fax: +49 (0)611-5334500, E-Mail: ruv@ruv.de kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Stepin GmbH verweigert werden.

Weiterleitung zur Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs: [www.gesetze-im-internet.de/bgb](www.gesetze-im-internet.de/bgb).